Das Wichtigste in Kürze:
Wer kann den Zuschuss erhalten?
Der Zuschuss wird bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Heimbewohnende mit Pflegegrad 1 können den Zuschuss daher nicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird der Zuschuss nur Bewohnenden in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist damit
Wie hoch ist der Zuschuss zu Pflegeheimkosten?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger der Bewohnende in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil.
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der neue Leistungszuschlag
in einem Pflegeheim leben.
Die erste Berechnung erfolgt zum 1. Januar 2022. Die Zuschusshöhe ändert sich für jeden Heimbewohnenden individuell je nach der Dauer der Heimaufenthalte.
Wie wird die Höhe des Leistungszuschusses konkret berechnet?
Grundlage sind die tatsächlichen Eigenanteile der Heimbewohnenden an den Pflegekosten einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die einrichtungsspezifischen Pflegekosten und die Summe der Ausbildungsumlagen zusammen zu rechnen. Davon abzuziehen sind die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse je nach Pflegegrad, das ist die bisherige Kostenbeteiligung der Pflegekassen. Diese ändert sich durch den neuen Zuschuss nicht.
Wie erhalten der Heimbewohnende den Zuschuss?
Der Zuschuss ist ein Leistungsanspruch der Heimbewohnenden gegenüber der Pflegekasse. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt dabei nicht an die Heimbewohnenden selbst, sondern an das Pflegeheim. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden.
Ein Antrag des Heimbewohnenden ist nicht erforderlich. Stattdessen teilen die Pflegekassen für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie einmalig zum 1. Januar 2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen mit.
Achtung – zeitnahe Weitergabe an Pflegeheim erforderlich!
Im Gesetz ist nicht geregelt, wem die Pflegekassen die Informationen über die bisherige Dauer mitteilen sollen. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele Kassen die Informationen an ihre Versicherten geben mit der Bitte, diese an die Pflegeeinrichtungen weiterzugeben.
In diesen Fällen müssen die Heimbewohnenden bzw. ihre Vertreter diese Information möglichst schnell an die Einrichtungen weitergeben, da nur dann dort eine genaue Berechnung des Zuschusses erfolgen kann. Bei einer verspäteten Weitergabe können die Pflegeeinrichtungen die Zuschüsse nicht rechtzeitig berechnen, sodass Nachberechnungen erfolgen müssen! Diese sind für die Einrichtungen mit hohem Aufwand verbunden und für Heimbewohnenden und ihre Angehörigen häufig nicht leicht zu verstehen.
Sobald dem Heim die Dauer der bisherigen Aufenthalte bekannt ist, kann es die Höhe des Leistungszuschlages berechnen und in den Rechnungen berücksichtigen.