Stationaere Altenpflegeeinrichtungen

Stationäre Alten-Pflege-Einrichtungen

Altenpflegeheim „Margarethe-Hennig-Haus“

DRK Uckermark West/Oberbarnim Pflege- und Betreuungs GmbH
Altenpflegeheim „Margarethe-Hennig-Haus“
Kastanienstraße 4
17268 Templin

Tel: 03987 202-130
Fax: 03987 202-199

Seniorenwohnanlage „Barnimpark“

DRK Uckermark West/Oberbarnim Pflege- und Betreuungs GmbH
Seniorenwohnanlage „Barnimpark“
Potsdamer Allee 40
16227 Eberswalde

Tel: 03334 55 55 00
Fax: 03334 55 55 10

Pflege-Heime vom Deutschen Roten Kreuz

Jeder möchte gern zu Hause sein.
Manchmal geht das leider nicht.
Zum Beispiel weil man alt ist oder krank.
Vielleicht muss man dann in ein Pflege-Heim.
Aber auch hier soll man sich wohl fühlen.
Das Deutsche Rote Kreuz hat viele Pflege-Heime.
Hier gibt es freundliche Mitarbeiter und eine schöne Einrichtung.
Hier werden Sie besonders gut betreut und gepflegt.
Unsere Kranken-Pfleger haben alle eine besondere Ausbildung.
So können Sie sich sicher fühlen.

Wohnen in bester Betreuung

In unseren stationären Einrichtungen erwartet Sie eine freundliche Atmosphäre, komfortable Ausstattung und beste Verpflegung. Sie werden von examinierten Gesundheits- und Krankenpflegern, staatlich anerkannten Altenpflegern und Pflegehelfern gepflegt und bestmöglich medizinisch betreut. Bei uns finden Sie die richtigen Rahmenbedingungen, wenn es darum geht, Ihr Leben unabhängig aber mit der unter Umständen gebotenen Sicherheit zu gestalten.
Altenpflege
Foto: M. Wodrich / DRK e.V.

Für wen ist dieses Angebot?

Manchmal kann ein Mensch nicht mehr zu Hause gepflegt werden.
Dann muss er in ein Alten-Heim oder Pflege-Heim.
Ein anderes Wort dafür ist:
Stationäre Alten-Pflege-Einrichtungen.
Dieses Angebot ist für verschiedene Menschen.  Zum Beispiel: 
  • Wenn Sie älter als 60 Jahre sind und Hilfe im Alltag brauchen.
  • Wenn Sie gepflegt werden müssen.
  • Wenn Sie alt und krank sind.
  • Wenn Sie aus anderen Gründen unter Aufsicht sein müssen.
  • Wenn Sie Probleme mit der Orientierung haben.
  • Wenn Sie nicht allein sein wollen oder können.

Preise für einen Pflege-Platz

Die Preise sind verschieden.
Es kommt vor allem auf die Pflege-Stufe an.
Aber auch jedes Pflege-Heim rechnet anders ab.

Möchten Sie mehr wissen?

Bitte fragen Sie beim Deutschen Roten Kreuz in Ihrer Stadt nach.
Wir helfen Ihnen gern.
Natürlich können Sie auch ein Pflege-Heim ansehen.  Eine Liste mit Pflege-Heimen gibt es auch hier:
http://www.heimverzeichnis.de/Hinweis: Dieser Link führt auf die Seite eines anderen Anbieters und Sie verlassen unsere Webseite.
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

Ab 2022: Pflegekasse zahlt neue Leistungszuschläge zu Pflegeheimkosten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten ab 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf die Kosten.
  • Je länger Pflegebedürftige in Pflegeheimen leben, desto höher ist der Zuschuss. 
  • Der Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden an den Kosten. 
  • Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Deren Ziel es auch ist, Menschen in vollstationärer Pflege finanziell zu entlastet. Deshalb wurde ein neuer Zuschuss für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege eingeführt. 
  • Ab 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag an den Kosten. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.
  • Pflegereform: Was wird ab 01.Januar 2022 bezuschusst?
  • Wichtig: Nur der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten wird von der Pflegekasse bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die                    Investitionskosten muss der Heimbewohnende weiterhin komplett selbst tragen.

Wer kann den Zuschuss erhalten?

Der Zuschuss wird bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Heimbewohnende mit Pflegegrad 1 können den Zuschuss daher nicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird der Zuschuss nur Bewohnenden in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist damit 

  1. das Vorliegen eines Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 und
  2. der Aufenthalt in einer Einrichtung der vollstationären Pflege, also einem Pflegeheim.

Wie hoch ist der Zuschuss zu Pflegeheimkosten?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger der Bewohnende in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil.

Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der neue Leistungszuschlag

  • 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
  • 25 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate 

in einem Pflegeheim leben.

Die erste Berechnung erfolgt zum 1. Januar 2022. Die Zuschusshöhe ändert sich für jeden Heimbewohnenden individuell je nach der Dauer der Heimaufenthalte.

Wie wird die Höhe des Leistungszuschusses konkret berechnet?

Grundlage sind die tatsächlichen Eigenanteile der Heimbewohnenden an den Pflegekosten einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die einrichtungsspezifischen Pflegekosten und die Summe der Ausbildungsumlagen zusammen zu rechnen. Davon abzuziehen sind die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse je nach Pflegegrad, das ist die bisherige Kostenbeteiligung der Pflegekassen. Diese ändert sich durch den neuen Zuschuss nicht. 

Wie erhalten der Heimbewohnende den Zuschuss?

Der Zuschuss ist ein Leistungsanspruch der Heimbewohnenden gegenüber der Pflegekasse. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt dabei nicht an die Heimbewohnenden selbst, sondern an das Pflegeheim. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden. 

Ein Antrag des Heimbewohnenden ist nicht erforderlich. Stattdessen teilen die Pflegekassen für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie einmalig zum 1. Januar 2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen mit. 

Achtung – zeitnahe Weitergabe an Pflegeheim erforderlich!

Im Gesetz ist nicht geregelt, wem die Pflegekassen die Informationen über die bisherige Dauer mitteilen sollen. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele Kassen die Informationen an ihre Versicherten geben mit der Bitte, diese an die Pflegeeinrichtungen weiterzugeben. 

In diesen Fällen müssen die Heimbewohnenden bzw. ihre Vertreter diese Information möglichst schnell an die Einrichtungen weitergeben, da nur dann dort eine genaue Berechnung des Zuschusses erfolgen kann. Bei einer verspäteten Weitergabe können die Pflegeeinrichtungen die Zuschüsse nicht rechtzeitig berechnen, sodass Nachberechnungen erfolgen müssen! Diese sind für die Einrichtungen mit hohem Aufwand verbunden und für Heimbewohnenden und ihre Angehörigen häufig nicht leicht zu verstehen.
Sobald dem Heim die Dauer der bisherigen Aufenthalte bekannt ist, kann es die Höhe des Leistungszuschlages berechnen und in den Rechnungen berücksichtigen. 

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.
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